1. | Anwendung |
1.1 | Der Lokalisierungsassistent darf in Baden-Württemberg und Bayern verwendet werden. |
2. | Prüfung |
2.1 | Der Anwender hat die Pflicht alle Geräte, die den Lokalisierungsassistent benutzen, täglich mindestens einmal zu prüfen. |
2.2 | Die Prüfung muss auf einem Prüfpunkt stattfinden, der durch den Bauherrn oder dessen Vertreter erstellt wurde. |
2.3 | Die Erstellung des Prüfpunktes durch den Endkunden selbst ist nur dann zulässig, wenn er dafür ein professionelles Vermessungsgerät verwendet, welches selbst nicht den Lokalisierungsassistent verwendet. |
2.4 | Der Prüfpunkt muss in der Lage (X- und Y-Koordinate) und in der Höhe (Z-Koordinate) definiert sein. |
2.5 | Die Prüfung muss durch eine Punktaufnahme digital dokumentiert werden. |
2.6 | Abweichungen, die größer sind als vier Zentimeter, sind unverzüglich zu melden. |
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